Satzung


Satzung des Freundeskreises Dithmarscher Landesmuseum e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Freundeskreis Dithmarscher Landesmuseum e.V.".
Er hat seinen Sitz in Meldorf.
Der Verein ist beim Amtsgericht Pinneberg unter VR 1500 PI im Vereinsregister eingetragen..

§ 2 Gemeinnützlgkeit und Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Dithmarscher Landesmuseums durch
• den Ankauf von Objekten für die Sammlungen,
• die Werbung für das Museum und die Vertretung seiner Interessen in einer breiten Öffentlichkeit,
• die Unterstützung seiner Ausstellungen und anderer Veranstaltungen,
• die Vermittlung von Anregungen und die Vertiefung von Kenntnissen auf allen Gebieten der norddeutschen, insbesondere der dithmarscher Geschichte und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beiträge der Mitglieder und das Sammeln von Spenden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden
a) natürliche Personen
b) juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Juristische Personen können sich bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte vertreten lassen.
Personen, die die Zwecke des Vereins nachhaltig gefördert haben, können durch Entscheidung des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Beiträge
Zur Erreichung des Zweckes des Vereins werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein kann nur am Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt befreit nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung des laufenden Jahresbeitrages.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) dem Zweck des Vereins entgegen handelt,
b) das Ansehen des Vereins schädigt,
c) mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitglieder-versammlung entscheidet dann in dieser Frage mit einfacher Stimmenmehrheit.
Den durch Austritt oder Ausschluss ausscheidenden Mitgliedern stehen keinerlei Ansprüche am Vereinsvermögen zu. Das Ausscheiden befreit nicht von der Erfüllung bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) der vorsitzenden Person
b) der 1. stellvertretenden Person
c) der 2. stellvertretenden Person
d) der schriftführenden Person
e) der die Kasse führenden Person
f) g) h) i) bis zu 5 beisitzenden Personen, von denen eine die leitende Person des Dithmarscher Landesmuseums sein soll.
Die Amtszeit der einzelnen Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre.
In den geraden Kalenderjahren werden die Vorstandsmitglieder gemäß den Positionen
a) (Vorsitz),
c) (2. Stellvertretende Person),
e) (die Kasse führende Person),
g) und i) (2. und 4. Beisitzende Person)
gewählt, in den ungeraden Jahren die übrigen Vorstandsmitglieder gemäß den Positionen
b) (1. Stellvertretende Person)
d) (die schriftführende Person)
f), h) und evtl. j) (1., 3. und evtl. 5. beisitzende Person)
Ersatz- und Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes in seinem Amt.
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und leitet die Geschäfte des Vereins. Er trifft alle Entscheidungen, die nicht der Mitgliederversammlung durch diese Satzung vorbehalten sind.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 4 seiner Mitglieder. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person den Ausschlag.
Die vereinsvorsitzende Person leitet die Vorstandssitzungen und die Mitglieder ver-sammlungen. Sie beruft die Vorstandssitzungen bei Bedarf mit einer Frist von mindestens 10 Tagen durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die jeweils von der vorsitzenden Person und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist die vorsitzende Person und die 1. und 2. stellvertretende Person. Jede von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Die 1. oder 2. Stellvertretende Person darf im Innenverhältnis von ihrem Vertretungsrecht aber nur Gebrauch machen bei einer Verhinderung der vorsitzenden Person.



§ 8 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Kalenderjahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung per Fax oder E-Mail ist der Schriftform gleich zu setzen. Ein Gegenstand muss auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es mindestens von 1/5 der Mitglieder oder einer der als Mitglieder beigetretenen Körperschaften des öffentlichen Rechts vor der Einberufung der Mitgliederversammlung beantragt wird.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach eigenem Ermessen ein oder wenn es mindestens 1/5 der Mitglieder oder mindestens eine der als Mitglieder beigetretenen Körperschaften des öffentlichen Rechts beantragen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl von zwei rechnungsprüfenden Personen
c) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
d) die Erteilung der Entlastung nach geprüfter Rechnungslegung
e) die Auflösung des Vereins
f) sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereins.
Eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche oder elektronische Mitteilung an die Mitglieder.

§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Die rechnungsprüfenden Personen
Das Vermögen des Vereins wird durch die die Kasse führende Person im Einvernehmen mit dem Vorstand verwaltet und alljährlich von zwei rechnungsprüfenden Personen geprüft, die der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung berichten. Die rechnungs-prüfenden Personen dürfen kein Vorstandsamt bekleiden. Sie werden jeweils für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Vergütungen
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit. Bare Auslagen im Interesse des Vereins werden erstattet.

§ 12 Änderung der Satzung
Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen in der Mitgliederversammlung einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss muss mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder gefasst werden. Ist die Mitglieder-versammlung nicht entsprechend besucht, so kann eine 1/2 Stunde später die Mitgliederversammlung erneut mit derselben Tagesordnung zusammentreten und dann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschlossen werden, wenn auf diese Regelung in der schriftlichen Einladung ausdrücklich hingewiesen worden ist.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kreis Dithmarschen mit der Bestimmung, dass das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für das Dithmarscher Landesmuseum zu verwenden ist.

Meldorf, den 25.Juni.2019 (Erstbeschluss am 09.11.2009)