Satzung des Freundeskreises Dithmarscher Museem in Meldorf e.V.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Freundeskreis Dithmarscher Museen in Meldorf e.V.".
Er hat seinen Sitz in Meldorf.
Der Verein ist beim Amtsgericht Pinneberg unter VR 1500 PI im Vereinsregister eingetragen
§2 Gemeinnützigkeit und Zweck
1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur und deren Vermittlung. Die Verwirklichung dieser Zwecke erfolgt durch die finanzielle Förderung und sonstige Unterstützung des Dithmarscher Landesmuseums (einschließlich seiner Außenstellen) und des Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftsmuseums
3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Beiträge der Mitglieder, das Sammeln von Spenden, die Beteiligung von Mitgliedern an Aktionen und Veranstaltungen beider Museen sowie folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) Unterstützung bei der Erhaltung, Gestaltung und Erweiterung der Dithmarscher Museen in Meldorf; hierunter fallen auch Kooperationen mit anderen Einrichtungen der Region, deren Gegenstand die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten und/oder die Förderung der Denkmal-pflege ist, um Ausstellungen und Veranstaltungen der Dithmarscher Museen in Meldorf zu bereichern,
b) Unterstützung bei der Vervollständigung, Darstellung und Pflege der Ausstellungsgegenstände, zum Beispiel durch Sammeln von Spenden,
c) Unterstützung der Arbeit im Bereich Besucherservice (Guide-/Aufsichtstätigkeit)
d) Unterstützung bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, e) Werbung für die Museen in Meldorf
f) die Vermittlung von Anregungen und die Vertiefung von Kennt-nissen auf allen Gebieten der schleswig-holsteinischen, insbesondere der Dithmarscher Geschichte und Kultur mit ihren politischen, sozialen, und wirtschaftlichen Aspekten.
4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können werden
a) natürliche Personen
b) juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge zu entrichten.
3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Juristische Personen können sich bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte vertreten lassen.
4) Die Mitglieder besitzen mit Volljährigkeit das Stimmrecht und das passive Wahlrecht.
§4Beiträge
Zur Erreichung des Zweckes des Vereins werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit;
b) durch Austritt zum Ende des Kalenderjahres, der dem Vorstand schriftlich spätestens vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres mit-zuteilen ist. Der Austritt befreit nicht von der Verpflichtung zur Ent-richtung des laufenden Jahresbeitrages.
c) durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) dem Zweck des Vereins entgegen handelt,
b) das Ansehen des Vereins schädigt,
c) mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats Einspruch erheben, über den die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmen-mehrheit endgültig entscheidet.
Den durch Austritt oder Ausschluss ausscheidenden Mitgliedern stehen keinerlei Ansprüche am Vereinsvermögen zu. Das Ausscheiden befreit nicht von der Erfüllung bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
§6 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) der vorsitzenden Person
b) der stellvertretenden Person
c) der schriftführenden Person
e) der die Kasse führenden Person (Schatzmeister/in)
f) einer weiteren beisitzenden Person
Die Museumsleitung hat das Recht an einer Vorstandssitzung mit beratender Funktion teilzunehmen. Sie kann sich vertreten lassen. Die Amtszeit der einzelnen Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes in seinem Amt.
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und leitet die Geschäfte des Vereins. Er trifft alle Entscheidungen, die nicht der Mitgliederversammlung durch diese Satzung vorbehalten sind.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 seiner von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person den Ausschlag.
Die vereinsvorsitzende Person leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Sie beruft die Vorstandssitzungen bei Be-darf mit einer Frist von mindestens 10 Tagen durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die jeweils von der vorsitzenden Person und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist die vorsitzende Person und die stellvertretende Person. Jede von ihnen ist Alleinvertretungsberechtigt.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Kalenderjahr im 1. Halbjahr findet eine Mitgliederversammlung statt.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tages-ordnung einberufen. Die Einladung per Fax oder E-Mail ist der Schriftform gleich zu setzen. Ein Gegenstand muss auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn er mindestens von 1/5 der Mit-glieder oder einer der als Mitglieder beigetretenen Körperschaften des öffentlichen Rechts vor der Einberufung der Mitgliederversammlung beantragt wird.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach eigenem Ermessen ein oder wenn es mindestens 1/5 der Mit-glieder oder mindestens eine der als Mitglieder beigetretenen Kör-perschaften des öffentlichen Rechts beantragen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl von zwei rechnungsprüfenden Personen
c) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
d) die Erteilung der Entlastung nach geprüfter Rechnungslegung e) einen Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr. Der Vorstand kann in seiner operativen Planung und in begründeten Fällen davon abweichen.
f) die Auflösung des Vereins
g) sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereins.
Eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche oder elektronische Mitteilung an die Mitglieder
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Die rechnungsprüfenden Personen
Das Vermögen des Vereins wird durch die die Kasse führende Person im Einvernehmen mit dem Vorstand verwaltet und alljährlich von zwei rechnungsprüfenden Personen geprüft, die der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung berichten. Die rechnungs-prüfenden Personen dürfen kein Vorstandsamt bekleiden. Sie wer-den jeweils für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig
§ 11 Vergütungen
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit. Bare Auslagen im Interesse des Vereins werden erstattet.
§ 12 Änderung der Satzung
Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen in der Mitgliederversammlung einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung sind mit der Einladung zur Mit-gliederversammlung zu verschicken.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses einer dafür gesondert einberufenen Mitgliederversammlung. Der Antrag auf Auflösung des Vereines ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu verschicken. Dieser Beschluss muss mit einer Mehrheit von 2/3 der Mit-glieder gefasst werden. Ist die Mitgliederversammlung nicht entsprechend besucht, so kann eine 1/2 Stunde später die Mitgliederversammlung erneut mit derselben Tagesordnung zusammentreten und dann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschlossen werden, wenn auf diese Regelung in der schriftlichen Ein-ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kreis Dithmarschen mit der Bestimmung, dass das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für das Dithmarscher Landesmuseum und das Schleswig-Holsteinische Landwirtschaftsmuseum zu verwenden ist.
Meldorf, den 05. November 2024
(Erstbeschluss am 09.11.2009, geändert am 25.06.2019)